Urkundenfälschung: Definition, Tatbestand und Strafen
Definition von Urkundenfälschung
Paragraph 1 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) definiert Urkundenfälschung als die Herstellung einer unechten Urkunde oder die Verfälschung einer echten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Tatbestand der Urkundenfälschung
Der Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst drei Elemente:
- Herstellung einer unechten Urkunde oder Verfälschung einer echten Urkunde
- Ziel der Täuschung im Rechtsverkehr
- Vorsatz des Täters
Strafen für Urkundenfälschung
Die Strafen für Urkundenfälschung reichen je nach Schwere des Tatbestandes von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Zweck der Urkundenfälschung
Der Zweck der Strafvorschriften zur Urkundenfälschung ist der Schutz des Vertrauens auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden.
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