Urkundenfaelschung

Urkundenfälschung: Definition, Tatbestand und Strafen

Definition von Urkundenfälschung

Paragraph 1 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) definiert Urkundenfälschung als die Herstellung einer unechten Urkunde oder die Verfälschung einer echten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Tatbestand der Urkundenfälschung

Der Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst drei Elemente:

  • Herstellung einer unechten Urkunde oder Verfälschung einer echten Urkunde
  • Ziel der Täuschung im Rechtsverkehr
  • Vorsatz des Täters

Strafen für Urkundenfälschung

Die Strafen für Urkundenfälschung reichen je nach Schwere des Tatbestandes von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Zweck der Urkundenfälschung

Der Zweck der Strafvorschriften zur Urkundenfälschung ist der Schutz des Vertrauens auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden.


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